Allgemeine Geschäftsbedingungen

Inhaber: Herr Tim Haymann
Steuer Nr.: 32170/41259
USt-IdNr.: DE 337548796

FairVerify Event Solutions GmbH
Industriestraße 21-23,
69245 Bammental
Tel.: 06223 868622 0
Mail: info@fairverify.de
Web: www.fairverify.de

Inhaltsverzeichnis

§1. GEGENSTAND DER AGB 

§2. ALLGEMEINES UND LEISTUNGEN 

§3. ANGEBOTE UND PREISE 

§4. ERFÜLLUNG 

§5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN 

§6. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG 

§7. WARTUNG 

§8. UNTERRICHTUNGSPFLICHTEN 

§9. UNTERVERMIETUNG

§10. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG DES AUFTRAGNEHMERS 

§11. WERKARBEITEN DES AUFTRAGNEHMERS 

§12. UNMÖGLICHKEIT, VERTRAGSANPASSUNG 

§13. ÄNDERUNGSKLAUSELN

§14. HAFTUNG DES AUFTRAGGEBERS

§15. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

§16. SALVATORISCHE KLAUSEL 

§1. Gegenstand der AGB

(1) Diese AGBS gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen FairVerify Event Solutions GmbH –

nachfolgend Auftragnehmer genannt – und dem Vertragspartner – nachfolgend Auftraggeber genannt

– und stellen gemeinsam mit dem jeweiligen Auftragsformular bzw. der jeweiligen Auftragsbestätigung

sowie den Allgemeinen Lizenzbedingungen die abschließende Regelung für alle Leistungen des

Auftragnehmers dar und ersetzen alle vorherigen schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen.

Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des konkreten Vertragsschlusses gültige Fassung.

(2) Unsere AGBS gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn,

in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

(3) Unsere AGBS gelten für die Erstellung einer individuellen Software nach Maßgabe des zwischen uns

und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages sowie der Vermietung von Software oder die

kostenpflichtige Eintragung von Content (z.B. Werbung oder Sponsored Content) eines Auftraggebers

innerhalb unserer Software, Website oder Portalen, die wir verwalten. Ebenso umfassen sie die

Vermietung von Sachen, insbesondere von Geräten wie Terminals, Tablets, iPods, iPhones, iMacs,

usw., des Auftragnehmers.

(4) Unsere AGBs gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGBs abweichende

Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hatten ihrer Geltung

ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere AGBs gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis

entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des

Auftraggebers die Softwareerstellung oder Vermietung von Geräten vorbehaltlos ausführen.

(5) Diese AGBS gelten – ungeachtet Ziff. §1 (1) – im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen auch für alle

künftigen Geschäfte

(6) Nicht berührt von dem zugrunde liegenden Mietvertrag und diesen Geschäftsbedingungen sind der

etwaige Transport und Auf- oder Abbau von Sachen, die nicht Gegenstand des Mietvertrags sind.

Sofern der Auftragnehmer derartige Sachen transportiert, auf- oder abbaut, handelt es sich um

Kulanzarbeiten, für deren Ausführung der Auftragnehmer grundsätzlich keine Haftung übernimmt.

§2. Allgemeines und Leistungen

(1) Der Auftragnehmer bietet als Leistung die in den Auftragsformularen sowie Auftragsbestätigungen

schriftlich festgehaltene Leistungen an. Vermietung und Lieferungen erfolgen nur zu den

nachstehenden Bedingungen. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen

schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Aus einem stillschweigenden Verzicht des

Auftragnehmers auf die Beachtung der Schriftform bei abweichenden Regelungen und Nebenabreden

in der Vergangenheit kann kein Verzicht auf die Einhaltung der hierdurch berührten Bestimmungen

der vorliegenden Bedingungen hergeleitet werden.Inhaltsverzeichnis 4

(2) Der Auftragnehmer führt Dienstleistungen beim Auftraggeber vor Ort nur dann durch, wenn dies

vorher vertraglich festgehalten wurde.

(3) Der Auftragnehmer stellt im Falle der Bearbeitung einer Software, diese gemäß dem jeweiligen Auftrag

fertig und stellt sie in kompilierter Form dem Auftraggeber zur Verfügung. Des Weiteren stellt der

Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Service Portal zur Verfügung. Dieses erreicht der Auftraggeber über

einen Link, den der Auftragnehmer bereitstellt. Im Service Portal können je nach gebuchten Modulen

Inhalte und Funktionen der Webseite bearbeitet werden. Die Rechtssicherheit (vor allem Steuerrechtlich,

Datenschutz, Käuferschutz etc.) der Software in Form einer Webseite obliegt dem Kunden. Es wird eine

Überprüfung durch einen Sachkundigen empfohlen.

(4) Etwaigen Mietbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Sie verpflichtet den

Auftragnehmer auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsschluss nicht noch einmal ausdrücklich

zurückgewiesen werden.

(5) Die Unwirksamkeit oder Änderung einzelner Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen.

(6) Bei Nichteinhaltung der Bedingungen, insbesondere bei Zahlungsverzug des Auftraggebers, ist der

Auftragnehmer berechtigt, die Ausführung vorliegender Aufträge bis zu Erfüllung der Bedingungen

ganz oder teilweise auszusetzen oder von nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten.

§3. Angebote und Preise

(1) Angaben im Auftragsformular stellen kein verbindliches Vertragsangebot dar. Der Auftraggeber gibt

mit seiner Bestellung ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab. Der Auftragnehmer

kann dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch eine ausdrückliche Erklärung mittels

Auftragsbestätigung per E-Mail annehmen. Das Absenden einer Anzahlungsrechnung oder die

Übergabe eines Werkes an den Auftraggeber steht einer ausdrücklichen Annahmeerklärung gleich.

Vorher abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge durch uns sind freibleibend.

(2) Eine Bestellung gilt dann als angenommen, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt oder die

Ware übergeben ist. Ebenso bedürfen Ergänzungen und Abänderungen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der

schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Die Angebote des Auftragnehmers erfolgen

freibleibend.

(3) Abbildungen, Maße und Gewichte in den Prospekten des Auftragnehmers sind nur angenähert

maßgebend. Eine Gewähr für ihre Einhaltung wird nicht übernommen.

(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die

Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als

„vertraulich” bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer

ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.Inhaltsverzeichnis 5

(5) Gebühren und sonstige Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen, gehen

zu Lasten des Auftraggebers.

(6) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(7) Der Vertragstext wird nach Vertragsabschluss unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen

Bestimmungen vom Auftragnehmer gespeichert. Die Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen sind

stets auf der Internetseite des Auftragnehmers, www.fairverify.de, aufrufbar.

§4. Erfüllung

(1) Der Auftragnehmer erfüllt den Mietvertrag durch Bereitstellung der Ware in seinem Geschäftslokal,

auch wenn er die Ware an einen anderen Ort verbringt. Der Gefahrübergang auf den Auftraggeber

findet mit Aussonderung der Ware durch den Auftragnehmer statt.

(2) Wenn dem Auftragnehmer die Beschaffung eines bestimmten Gerätes nicht möglich ist, kann er den

Vertrag dadurch erfüllen, dass er ein gleichwertiges Gerät bereitstellt.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Erhalt des Liefergegenstandes zu bestätigen und die Lieferung

auf ihre Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den Angaben auf der Auftragsbestätigung sowie

auch auf Mangel zu überprüfen und die Testsoftware zu erproben und die Abnahme spätestens nach

Ablauf von 2 Wochen nach Erhalt des Liefergegenstands zu erklären. Mängel sind dem Auftragnehmer

schriftlich mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser 2 Wochen nach der Lieferung des Liefergegenstandes

keine schriftliche Erklärung des Auftraggebers, die einer Abnahme entgegensteht, so gilt die Abnahme

als erteilt. Dieselbe Wirkung tritt auch ein, wenn der Auftraggeber die Software bereits im Echtbetrieb

in Einsatz hat (konkludente Abnahme).

§5. Zahlungsbedingungen

(1) Maßgeblich sind die im Vertrag vereinbarten Preise. Alle Preisangaben verstehen sich zzgl.

Mehrwertsteuer. Die Gesamtvergütung (ggf. nach Abzug geleisteter Teilzahlungen) ist nach Abnahme

innerhalb von zehn Tagen und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Es

gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

(2) Für in sich abgeschlossene Leistungsteile kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von uns

eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes verlangt werden. Aufrechnungsrechte

stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten

oder von uns anerkannt sind. Soweit der Besteller Unternehmer ist, ist ein Zurückbehaltungsrecht

ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben

Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.Inhaltsverzeichnis 6

(3) Schecks werden vom Auftragnehmer nur zahlungshalber angenommen. Zahlungsanweisungen und

Schecks gelten erst am Tage des Eintritts der unwiderruflichen Gutschrift als Zahlung. Bankspesen trägt

der Auftraggeber.

(4) Bei nicht termingerechter Zahlung des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen

in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jedoch mindestens 9% p. a. pro

angefangenen Monat, in Ansatz zu bringen.

(5) Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit zu

mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Auftragnehmers zu Folge.

Sie berechtigen den Auftragnehmer, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung

durchzuführen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen

Nichterfüllung zu verlangen., ferner dem Auftraggeber jede Weiterveräußerung der unter

Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu untersagen und die einzelnen Gegenstände wieder in Besitz

zu nehmen. Die durch die Rücknahme entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. In der

Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn der Auftragnehmer dies ausdrücklich

schriftlich erklärt. Die Auslieferung der ohne schriftliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen kann

der Auftraggeber erst nach restloser Bezahlung des Mietpreises und aller Kosten verlangen.

§6. Gewährleistung und Haftung

(1) Für etwaige Mängel leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.

Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder wir die Beseitigung des Mangels und

Nichterfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern oder diese objektiv fehlgeschlagen ist,

kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) im Rahmen der

nachfolgenden Haftungsbeschränkung verlangen. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nur im Fall

der in §7 genannten Bedingungen.

(2) Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind jedoch ausgeschlossen, wenn dieser die Software

selbst verändert hat oder durch Dritte verändern ließ.

(3) Für die Verjährung der Mangelansprüche gilt §634 a BGB. Danach verjähren die Ansprüche innerhalb

der regelmäßigen Verjährungsfrist (§195 BGB). Weitergehende Garantien im Rechtssinne erhält der

Auftraggeber durch uns nicht. Für Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels gilt §437 Nr. 3 BGB.

(4) Für den Verlust von Daten und / oder Programmen haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Schaden

auf einer nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführten Datensicherung des Auftraggebers beruht.

(5) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(6) Die Regelungen des Produkthaftpflichtgesetzes bleiben unberührt.Inhaltsverzeichnis 7

§7. Wartung

(1) Der Auftraggeber Beauftrag mit Abschluss dieses Mietvertrags den Auftragnehmer ausschließlich, den

Mietgegenstand soweit notwendig zu warten.

(2) Die Wartung umfasst nur solche Arbeiten, die als Reparaturen anzusehen sind oder unmittelbar der

Vermeidung einer Funktionsstörung dienen. Die Regelung für andere Werkarbeiten (vgl. oben Ziff. §1

(2)) bleibt demnach unberührt. Die Wartungsarbeiten werden nicht gesondert berechnet, es sei denn,

dass sie durch unsachgemäße Behandlung der Mietsache oder aufgrund von Eingriffen von Personen

Notwendig werden, die vom Auftragnehmer nicht beauftragt worden sind.

§8. Unterrichtungspflichten

(1) Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe

Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden,

Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§286 BGB).

Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des

Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche

innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches. Dies gilt nicht für Schäden aufgrund

eines Mangels des hergestellten Werkes. Derartige Ansprüche verjähren innerhalb der regelmäßigen

Verjährungsfrist. Die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich Störungen der Mietsache

mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der Auftragnehmer Schadensersatzansprüche bis zur

Höhe des Wiederbeschaffungswertes und der entsprechenden eventuell anfallenden Zusatzkosten für

Geräte, die der Auftragnehmer bis zur Reparatur oder Wiederbeschaffung selbst anmieten muss

gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.

(3) Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer unverzüglich über etwaige Änderungen, die im

Zusammenhang mit der Mietsache stehen. Dies gilt insbesondere

a. Bei Beschlagnahme, Pfändung oder ähnlichen Maßnahmen Dritter,

b. Bei Änderung der Betriebsverhältnisse für die Mietsache, die eine Schädigung oder Gefährdung

der Mietsache begründen oder erhöhen,

c. Bei vertragsungemäßer Nutzung der Mietsache,

d. Bei Konkurs- oder Vergleichsanträgen über das Vermögen des Auftraggebers sowie im Falle der

Liquidation des Geschäftsbetriebes des Auftraggebers.Inhaltsverzeichnis 8

§9. Untervermietung

(1) Eine Untervermietung ist dem Auftraggeber nicht gestattet.

§10. Gewährleistung und Haftung des Auftragnehmers

(1) Der Auftraggeber erklärt mit Empfang der Mietsache die Mängelfreiheit derselben. Der Empfang der

Mietsache findet statt, wenn der Auftraggeber die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Mietsache

erlangt. Die Erklärung des Auftraggebers gem. S.1 begründet die Vermutung, dass ein später

auftretender Mangel vom Auftragnehmer nicht zu vertreten ist. Dem Auftraggeber obliegt die

Beweislast dafür, dass der Mangel schon vor Empfang der Mietsache bestand.

(2) Sollte ein derartiger Nachweis erfolgen, treffen den Auftragnehmer die gesetzlichen

Gewährleistungspflichten.

(3) Der Gewährleistungsanspruch gegen den Auftragnehmer entfällt, wenn

a. er nicht innerhalb von acht Tagen nach Feststellung des Mangels beim Auftragnehmer schriftlich

geltend gemacht wird, oder

b. der Auftraggeber die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen nicht erfüllt, insbesondere

seinen Zahlungspflichten nicht rechtzeitig, oder

c. die Mietsache von Dritten oder durch den Einbau von teilen fremder Herkunft verändert worden

ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht, oder

d. der Auftraggeber die Vorschriften über die Behandlung der Mietsache nicht befolgt, oder

e. Verschleiß oder Beschädigung auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen

ist, oder

f. der Auftraggeber dem Auftragnehmer nicht die angemessene Zeit und Gelegenheit zur

Vornahme aller dem Auftragnehmer notwendig erscheinenden Ausbesserungen und

Ersatzlieferungen gewährt.

(4) Eine über die vorstehende Gewährleistung hinausgehende Haftung des Auftragnehmers wird,

insbesondere auch für Mangelfolgeschäden aller Art nicht übernommen.Inhaltsverzeichnis 9

§11. Werkarbeiten des Auftragnehmers

(1) Wenn Werkarbeiten z.B. im Rahmen des Aufbaus einer Anlage oder von einzelnen Geräten erfolgen,

gelten die Bestimmungen dieses Absatzes.

(2) Sofern derartige Werkarbeiten kostenlos durch den Auftragnehmer erfolgen, handelt es sich um

Kulanzarbeiten, für deren Ausführung der Auftragnehmer grundsätzlich keine Haftung übernimmt.

Sofern derartige Werkarbeiten gesondert berechnet werden, haftet der Auftragnehmer nur für grobe

Fahrlässigkeit. Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich der Höhe nach auf die

Deckungssumme der betrieblichen Haftpflichtversicherung.

(3) Der Auftraggeber und Besteller des Werkes hat auf seine Kosten alles seinerseits Erforderliche zu tun,

damit die Arbeiten rechtzeitig begonnen und ohne Störung durchgeführt werden können. Vor Beginn

der Arbeiten hat er dem Auftragnehmer und Werkunternehmer die nötigen Angaben über die Lage

verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasser- und ähnlicher Anlagen zu machen. Insbesondere hat er dem

Auftragnehmer die zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften bekannt zu geben.

(4) Werden durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, die Arbeiten um mehr als 14

Tage unterbrochen, so geht die Gefahr für die bereits erbrachten Leistungen für die Dauer der

Unterbrechung auf den Auftraggeber über. Ziff. §9 dieser Geschäftsbedingungen bleiben für den

Mietvertrag unberührt.

(5) Die Gewährleistung für die Werkarbeiten beginnt mit der Ingebrauchnahme (Übernahme in den

Betrieb des Auftraggebers): Verzögert sich durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten

hat, die Übernahme in den Betrieb des Auftraggebers um mehr als 14 Tage, so verkürzt sich die

Gewährleistungsfrist um die Dauer der Verzögerung. Etwaige Gewährleistungsansprüche gegen den

Auftragnehmer für ausgeführte Werkarbeiten verjähren in sechs Monaten.

(6) Für fehlerhafte Arbeiten von beigestelltem Personal haftet der Auftragnehmer nicht, wenn er

nachweist, dass er weder Fehlerhafte Anweisungen gegeben noch seine Aufsichtspflicht verletzt hat.

§12. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

(1) Wird dem Auftragnehmer die ihm obliegende Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen

Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe: Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden des

Auftragnehmers zurückzuführen, so ist der Auftraggeber berechtigt Schadensersatz zu verlangen,

jedoch beschränkt sich der Anspruch des Auftraggebers auf 10% des Wertes desjenigen Teiles der

Vermietung oder der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb

genommen werden kann.

(2) Sofern unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens der Auftragnehmer liegen (höhere

Gewalt), die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf denInhaltsverzeichnis 10

Betrieb des Auftragnehmers erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies

wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.

§13. Änderungsklauseln

(1) Der Auftragnehmer ist zu Änderungen der Leistungsbeschreibung, der allgemeinen

Geschäftsbedingungen, der Lizenzvereinbarung sowie sonstiger Bedingungen berechtigt. Wird durch

die Änderung das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien erheblich gestört, so unterbleibt

die Änderung.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die höhne der periodischen Kosten 1-mal pro Kalenderjahr zu

erhöhen. Der Auftraggeber ist über diese Änderung spätestens 2 Monate vor Ende der Kündigungsfrist

zu informieren.

(3) Die geänderten Bedingungen werden dem Vertragspartner per E-Mail oder schriftlich bekannt

gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb eines Kalendermonats

nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht. Widerspricht der Vertragspartner, hat jede Partei das

Recht, den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Kalendermonats schriftlich zu

kündigen.

(4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die allgemeinen Lizenzbedingungen können unter

www.fairverify.de eingesehen und gespeichert werden

§14. Haftung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle üblichen Versicherungen für die Mietsache abzuschließen.

(2) Tritt der Auftraggeber von dem Mietvertrag zurück oder verweigert aus einem anderen Grund die

Annahme der Leistung des Auftragnehmers, hat der Auftraggeber Ersatz für die entstandenen

Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung nach den folgenden

Bestimmungen zu zahlen. Als 100% der geschuldeten Leistung des Auftraggebers ist das gesamte

Auftragsvolumen zu verstehen, das sich zusammensetzt aus dem Mietzins zzgl. ggf. vereinbarter

Werklöhne und Leistungen von durch den Auftragnehmer beauftragten Sub-Unternehmen.

(3) Alle Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Berechnung der nachfolgenden

Fristen richtet sich nach dem Termin, an dem der Mietvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen

wurde.

(4) Der Auftraggeber hat danach bei einem Rücktritt folgende Rücktrittsgebühren zu entrichten:Inhaltsverzeichnis 11

a. Nach Auftragserteilung 30% des Auftragsvolumens,

b. bis 30 Tage vor Mietbeginn 50% des Auftragsvolumens,

c. bis 16 Tage vor Mietbeginn 80% des Auftragsvolumens,

d. bis 5 Tage vor Mietbeginn 100% des Auftragsvolumens,

(5) Bei Nichtabholung der Mietsache nach Fälligkeit schuldet der Auftraggeber Schadensersatz in Höhe

von 80% des Auftragsvolumens. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber nach Fälligkeit

eine kurze Nachfrist zu setzen und bei fruchtlosem Ablauf die Sache anderweitig zu vermieten.

§15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Für Vollkaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist Erfüllungsort und Gerichtsstand

ausschließlich Heidelberg. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks und Wechseln sowie im

Mahnverfahren gem. §38 Nr. 2 ZPO. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

(2) Die Anwendbarkeit der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen wird

ausdrücklich ausgeschlossen.

§16. Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach

Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages

im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll

diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen

Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw.

undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend

für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Stand: 01.09.21